§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 52 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 30
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- EuG, 14.07.2016 – T-143/12Zitiert von 4
- BAG, 18.04.2012 – 5 AZR 630/10Lohnwucher - auffälliges Missverhältnis - maßgeblicher WirtschaftszweigZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.